Impressum

Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.

Michael Leiter Photography
Michael Leiter
Bigerweg 8, 
6460 Imst, 
Österreich

Unternehmensgegenstand: Fotograf
GISA: 32514391

E-Mail: office@leitermichael.at

Mitglied bei: Mitglied der WKO, Landesinnung der Berufsfotografen
Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Imst
Berufsbezeichnung: Fotograf
Verleihungsstaat: Österreich

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Michael Leiter
Bigerweg 8
6460 Imst

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Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE zu richten. Die dafür notwendigen Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Die Bilder, Fotos und Grafiken auf dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

Die Bilderrechte liegen bei:

Fotograf: Michael Leiter

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen
    1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
    für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede
    natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
    die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen
    beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit
    Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.
    1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes
    vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
    1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur
    Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch
    zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht
    nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung
    anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.
    1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender
    Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
    Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich
    vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des
    Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
    1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen
    rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer
    werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen
    Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige
    und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene)
    Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und
    in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als
    möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der
    Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein
    Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
  2. Angebot, Vertragsabschluss
    2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
    für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
    2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per
    Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der
    Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach
    Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
    informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein
    rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
    zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
    (Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)
    2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke
    einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop
    zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem
    Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im
    Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der
    Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl
    der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch
    Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der
    Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang
    entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene
    Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
  3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
    3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch
    Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
    schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
    Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
    die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
    optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
    3.2. Lieferungen des Fotografen erfolgen auf Gefahr und Kosten des
    Vertragspartners.
    3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur
    Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
    verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen
    Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den
    Fotografen hergeleitet werden.
    3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der
    Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt
    – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens
    zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist
    mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht
    sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der
    Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu
    erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf
    Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des
    Fotografen bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der
    Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und
    ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige
    Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von
    Schadenersatz.
    3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
    festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
    Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der
    Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
    Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
    3.6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
    sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit beruhen.
    3.7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob
    in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht
    exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
    Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
    innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
    Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein
    angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
    nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
    Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
    nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
    ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für
    Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG
    jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten
    Gebrauch herzustellen.
    3.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des
    vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter
    der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/
    Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
  4. Urheberrechtliche Bestimmungen
    4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,
    3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,
    73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit
    Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
    Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu
    vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich
    vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
    stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen
    erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht
    zur Anwendung.
    4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in
    Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,
    welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,
    auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
    besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
    Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
    hiervon unberührt.
    4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
    Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw
    den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)
    deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in
    Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
    anzubringen wie folgt:
    Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern
    veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
    Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
    versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
    Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der
    Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
    den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
    4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des
    Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
    Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
    4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
    zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
    reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung
    im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
    4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der
    Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
    Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die
    Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
    Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller
    Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
    Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des
    angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
  5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung
    Archivierung
    5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial
    (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
    Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die
    vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive
    werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem
    Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr
    und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der
    Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.
    5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen
    zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
    Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher
    schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
    Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner
    einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
    5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in
    jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
    Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
    Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
    Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
    Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere
    auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten
    etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
    5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass
    die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern
    elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
    eindeutig identifizierbar ist.
    5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem
    Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
    Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
  6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
    6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für
    seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
    Preislisten zu.
    6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches
    auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
    Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
    Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
    Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein
    Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
    Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in
    vereinbarter Höhe zu.
    6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
    etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,
    Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht
    enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
    überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
    6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich
    der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich
    allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle,
    Versicherungen etc.
    6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte
    Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
    6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir
    nicht gebunden.
    6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr
    übernommen.
  7. Zahlung
    7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist
    das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein
    Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8
    Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim
    Fotografen zur Zahlung fällig.
    7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom
    Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen
    über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
    7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
    Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
    Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
    Zinsen, Hauptforderung.
    7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden
    Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie
    Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der
    Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
    zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa
    Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
    weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass
    infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
    anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von
    € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem.
    § 458 UGB.
    7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder
    Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
    zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist
    der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus
    der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende
    Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen
    Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder
    Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen
    Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem
    Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist
    zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter
    Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie
    auf Geltendmachung von Schadenersatz.
    7.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen
    den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die
    Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
    Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt
    oder vom Fotografen anerkannt wurde.
    7.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den
    Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der
    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich
    ausgeschlossen.
  8. Pflichten des Vertragspartners
    8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der
    Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu
    unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher
    Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B.
    Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)
    und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle)
    zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,
    insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für
    die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.).
    8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den
    Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu
    halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des
    Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt
    bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
    8.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen
    Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die
    hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen
    Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
    8.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte
    unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
    Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen
    abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des
    Vertragspartners einzulagern.
  9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
    9.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am
    bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des
    Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in
    Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer
    angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder –
    unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung
    zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
    wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung
    von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag
    (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt.
    Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels
    anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich
    angefallenen Nebenkosten zu.
    9.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die
    Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den
    Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen
    darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu
    ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
    9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der
    Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand
    entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  10. Eigentumsvorbehalt
    10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im
    Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die
    Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes
    oder der Verschlechterung.
    10.2. Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen
    Geschäftsbetrieb zu verfügen.
    10.3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem
    Vertragspartner untersagt.
    10.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines
    Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt
    gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
    10.5. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in
    Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen
    Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
    10.6. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
    kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom
    Vertrag schriftlich.
  11. Gewährleistung
    11.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel
    liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die
    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,
    die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber
    hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht
    übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen
    oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden,
    die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung
    hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
    11.2. Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
    oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche
    ausgeschlossen.
    11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu
    beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
    11.4. Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner
    Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche
    aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang
    der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte
    Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist
    ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
    11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/
    Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist
    bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht
    erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
    11.6. Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange
    er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.
    11.7. Bei begründeten Mängeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur
    Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur
    Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der
    Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten
    Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
    sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist
    der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu
    verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom
    Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Fotograf
    in keinem Fall zu tragen verpflichtet.
    11.8. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der
    Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14
    Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die
    Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften
    zu erfolgen.
    11.9. Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm
    zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein
    Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches
    vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
    11.10. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
    11.11. Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten
    gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der
    Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend
    gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende
    Bestimmungen unter Punkt 12.
    11.12. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist
    ausgeschlossen.
  12. Schadenshaftung
    12.1. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen
    zwingendes Recht verstoßen, haftet der Fotograf – mit Ausnahme von
    Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind
    – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich
    verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von
    über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale
    Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,
    sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner
    verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.
    12.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach
    mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
    Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige
    Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
    Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).
    12.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene
    Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei
    Vorsatz.
    12.4. Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen
    zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber
    ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des
    österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer
    Bestimmungen.
    12.5. Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden
    trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene
    Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.
    12.6. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab
    Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab
    Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich
    geltend zu machen.
    12.7. Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der
    vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf
    übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden,
    welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.
    12.8. Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre
    zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
    Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,
    Reisebehinderungen etc.
  13. Abtretung
    Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der
    vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf
    Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
  14. Datenschutz, Adressenänderung
    14.1. Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich
    damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen
    personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten,
    Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der
    Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum,
    bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis,
    Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der
    Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung
    und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt,
    speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit
    widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu
    Werbezwecken zugesendet wird.
    14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner
    Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu
    geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits
    vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann
    als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt
    bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs
    seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.
  15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
    Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche
    Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur
    Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur
    Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und
    unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder
    Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG
    sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
  16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht,
    Vertragssprache
    16.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich
    Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages
    und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der
    Hauptfirmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am
    alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf ist auch
    berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht
    anzurufen.
    16.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem
    Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
    Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO
    etc.) und des UN-Kaufrechts.
    16.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

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